Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Der Allgemeine Teil gilt für sämtliche Geschäftsbeziehungen. Für Kaufverträge gelten ergänzend die Besonderen Verkaufsbedingungen, für Demontage-, Verschrottungs- und Verwertungsleistungen die Besonderen Leistungsbedingungen und für über die Auktionsplattform geschlossene Verträge die Besonderen Auktionsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen des jeweils einschlägigen besonderen Teils vor. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
Teil A – Allgemeiner Teil
1. Vertragspartner, Geltungsbereich und Rangfolge
1.1 Verwenderin dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und grundsätzlich Vertragspartnerin ist die RETEK AG, Ems-Jade-Straße 3, 26632 Ihlow („RETEK“), soweit in der konkreten Vereinbarung oder Auktion nicht ausdrücklich ein anderer Vertragspartner benannt ist. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf und die Lieferung beweglicher Sachen, für Demontage-, Verschrottungs-, Behandlungs-, Verwertungs-, Beseitigungs-, Nachweis- und Dokumentationsleistungen sowie für Registrierung, Plattformnutzung, Gebote und Vertragsschlüsse über die RETEK-Auktionsplattform.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
- Unternehmern im Sinne von § 14 BGB,
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
- öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
RETEK schließt auf ihrer Grundlage keine Verträge mit Verbrauchern. Der Vertragspartner bestätigt, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließt. RETEK ist berechtigt, geeignete Nachweise über die Unternehmereigenschaft und die Vertretungsberechtigung zu verlangen.
1.3 Der Allgemeine Teil gilt für sämtliche Geschäftsbeziehungen. Für Kaufverträge gelten ergänzend die Besonderen Verkaufsbedingungen, für Demontage-, Verschrottungs- und Verwertungsleistungen die Besonderen Leistungsbedingungen und für über die Auktionsplattform geschlossene Verträge die Besonderen Auktionsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen des jeweils einschlägigen besonderen Teils vor. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
1.4 Ergänzend zu Ziffer 1.3 haben das individuelle Angebot und die Auftragsbestätigung von RETEK sowie die konkrete Waren-, Los- oder Leistungsbeschreibung Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Individualabreden bleiben unabhängig von ihrer späteren Dokumentation wirksam.
1.5 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur Vertragsbestandteil, wenn RETEK ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn RETEK in Kenntnis der Bedingungen des Vertragspartners eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.6 Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der dem Vertragspartner zuletzt in Textform übermittelten Fassung auch für gleichartige künftige Verträge. RETEK wird sie vorsorglich weiterhin in das jeweilige Vertragsverhältnis einbeziehen.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Angebote von RETEK sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Produkt- und Leistungsdarstellungen auf Websites, in Bestandslisten, Katalogen, Datenbanken oder sonstigen Medien stellen kein bindendes Vertragsangebot dar.
2.2 Eine Bestellung oder Beauftragung des Vertragspartners ist ein verbindliches Vertragsangebot. RETEK kann dieses Angebot innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang durch eine Auftragsbestätigung in Textform, durch Rechnungsstellung, durch Auslieferung der Ware oder durch Beginn der Leistung annehmen.
2.3 Eine automatische Eingangsbestätigung bestätigt ausschließlich den Zugang der Bestellung, Beauftragung oder Erklärung und ist noch keine Annahme.
2.4 Für Gebote und Vertragsschlüsse über die RETEK-Auktionsplattform gelten die besonderen Regelungen in Teil D.
2.5 Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht nicht, da Verträge nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.
2.6 Nachträgliche Änderungen oder die Aufhebung eines geschlossenen Vertrags bedürfen einer Vereinbarung mit RETEK.
3. Preise, Umsatzsteuer und Zahlung
3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Zuordnung von Verpackungs-, Verlade-, Transport-, Analyse-, Entsorgungs-, Zoll- und sonstigen Nebenkosten richtet sich nach dem einschlägigen besonderen Teil sowie dem individuellen Angebot oder der Auftragsbestätigung.
3.2 Rechnungen und sonstige Zahlungsansprüche sind zu dem in Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung genannten Zeitpunkt ohne Abzug fällig. Ist dort kein Zahlungsziel genannt, sind sie sofort nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Bei Kaufverträgen ist die Zahlung vor Übergabe oder Versand der Ware zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3.3 RETEK ist berechtigt, Vorkasse, angemessene Abschlagszahlungen oder eine angemessene Sicherheit zu verlangen, soweit dies vereinbart ist oder nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch gefährdet ist. Dies gilt insbesondere bei Erstbestellungen, Exportgeschäften, projektbezogenen Beständen und Sonderbeschaffungen. Die gesetzlichen Rechte, insbesondere aus § 321 BGB, bleiben unberührt.
3.4 Mit Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale im Geschäftsverkehr. RETEK kann einen weitergehenden Verzugsschaden nachweisen und geltend machen.
3.5 Der Vertragspartner darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Gegenrechte bei mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
4. Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
4.1 RETEK haftet nicht für eine Verzögerung oder Nichtleistung, soweit diese auf einem bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und von RETEK nicht zu vertretenden Ereignis beruht, dessen Auswirkungen RETEK auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwenden kann.
4.2 Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Feuer, Epidemien, Krieg, Embargos, rechtmäßige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausfälle genehmigter Entsorgungswege, Energie- oder Transportstörungen, Cyberangriffe auf trotz angemessener Schutzmaßnahmen gesicherte Systeme sowie nicht von RETEK zu vertretende Störungen wesentlicher Lieferketten gehören.
4.3 RETEK informiert den Vertragspartner unverzüglich und teilt eine voraussichtliche neue Leistungszeit mit. Dauert die Behinderung so lange, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag unzumutbar ist, kann sie den betroffenen Leistungsteil nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und notwendige Aufwendungen sind zu vergüten; bereits erhaltene Gegenleistungen werden im Übrigen hinsichtlich des beendeten Leistungsteils erstattet.
5. Haftung
5.1 RETEK haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und
- soweit eine Haftung gesetzlich zwingend ist.
5.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet RETEK auf Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
5.3 Im Übrigen ist die Haftung von RETEK für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
5.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche sowie zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten, Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen von RETEK.
6. Vertraulichkeit
6.1 Die Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich werden, vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.
6.2 Gesetzliche Offenlegungs-, Nachweis- und Auskunftspflichten gegenüber Behörden, Zertifizierungsstellen, Gerichten oder sonstigen berechtigten Stellen bleiben unberührt. Soweit rechtlich zulässig, informiert die offenlegende Partei die andere Partei vorab.
7. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand und Schlussbestimmung
7.1 Erfüllungsort für die Verpflichtungen von RETEK ist der in der Auftragsbestätigung, Waren-, Los- oder Leistungsbeschreibung bezeichnete RETEK- oder Leistungsstandort. Erfüllungsort für Zahlungen ist Ihlow.
7.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen, soweit diese zur Anwendung eines anderen Rechts führen würden.
7.3 Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Aurich ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, der Registrierung, der Plattformnutzung und der Auktion. RETEK darf den Vertragspartner zusätzlich an dessen allgemeinem Gerichtsstand oder an einem sonst gesetzlich zulässigen Gerichtsstand verklagen. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
7.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Teil B – Besondere Verkaufsbedingungen
1. Geltungsbereich der Verkaufsbedingungen
1.1 Diese Besonderen Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge, durch die die RETEK AG, Ems-Jade-Straße 3, 26632 Ihlow („RETEK“), bewegliche Sachen an einen Käufer verkauft oder liefert. Sie gelten insbesondere für gebrauchte und neue Ersatzteile, Motoren, Getriebe, Aggregate, Komponenten, Fahrzeugpakete, Teilekonvolute, größere Teilebestände sowie projektbezogene Warenbestände.
1.2 Der Verkauf zulassungsfähiger vollständiger Fahrzeuge mit Fahrzeugdokumenten ist nicht Gegenstand des regulären Ersatzteil- und Komponentenvertriebs. Etwas anderes gilt nur, wenn dies im individuellen Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist.
1.3 Angaben zur Verfügbarkeit gelten nur für den Zeitpunkt ihrer Mitteilung. Eine Ware ist nur reserviert, wenn RETEK die Reservierung und deren Dauer ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
1.4 Für Verkäufe über die RETEK-Auktionsplattform gelten ergänzend und vorrangig die Besonderen Auktionsbedingungen in Teil D.
2. Kaufgegenstand, Beschaffenheit und Verwendbarkeit
2.1 Maßgeblich für Art, Identität, Menge, Umfang und ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Ware sind die Auftragsbestätigung und die konkrete Waren- oder Losbeschreibung. Nur Angaben, die dort ausdrücklich als Beschaffenheit der Ware bezeichnet oder eindeutig als solche vereinbart sind, stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
2.2 Soweit Ware als gebraucht angeboten wird, weist sie eine ihrer bisherigen Nutzung, ihrem Alter, ihrer Laufleistung, ihrer Lagerung und ihrer Herkunft entsprechende Abnutzung auf. Übliche Gebrauchsspuren, Verschleiß, Korrosion, Verschmutzung, optische Abweichungen sowie alters- oder laufleistungsbedingte Veränderungen gehören zur vereinbarten Art der Ware, soweit die konkrete Beschreibung nichts Abweichendes bestimmt.
2.3 Soweit die folgenden Zustandsangaben verwendet werden, haben sie diese Bedeutung:
- ungeprüft: Es wurde keine Funktions- oder Vollständigkeitsprüfung durchgeführt.
- sichtgeprüft: Es wurde ausschließlich eine äußerlich erkennbare Prüfung ohne Demontage und ohne Funktionsprüfung durchgeführt.
- funktionsgeprüft: Die Ware zeigte im Zeitpunkt und unter den Möglichkeiten der beschriebenen Prüfung die geprüfte Funktion. Damit wird keine Haltbarkeitsgarantie und keine Aussage zu nicht geprüften Funktionen übernommen.
Prüfumfang und Prüfergebnis richten sich im Zweifel ausschließlich nach der konkreten Warenbeschreibung oder einem beigefügten Prüfprotokoll.
2.4 Eine Garantie, insbesondere eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wird nur übernommen, wenn RETEK dies ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs „Garantie“ erklärt. Beschreibungen, technische Angaben, Prüfvermerke, Muster, Abbildungen und Auskünfte enthalten ohne eine solche ausdrückliche Erklärung keine Garantie.
2.5 Abbildungen geben die Ware so genau wie möglich wieder. Als „Beispielbild“, „Symbolbild“ oder vergleichbar gekennzeichnete Abbildungen zeigen nicht den konkreten Kaufgegenstand. Farb-, Oberflächen- und sonstige optische Abweichungen sind bei gebrauchter Ware möglich.
2.6 Mengen-, Gewichts-, Laufleistungs- oder Maßangaben, die mit „ca.“, „ungefähr“, „geschätzt“ oder vergleichbar gekennzeichnet sind, sind Näherungsangaben. Bei einem zu einem Gesamtpreis verkauften Konvolut begründen unwesentliche Abweichungen von solchen Näherungsangaben keine Ansprüche.
2.7 Der Käufer ist für die Auswahl und technische Verwendbarkeit der Ware für seinen konkreten Zweck verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Übereinstimmung von Teilenummern, Baureihen, Softwareständen, Ausstattungsvarianten und Fahrzeugkonfigurationen. RETEK schuldet eine bestimmte Passgenauigkeit oder Verwendbarkeit nur, wenn sie diese auf Grundlage vollständiger und zutreffender Angaben des Käufers ausdrücklich bestätigt hat.
2.8 An einem Teil oder Aggregat noch befestigte Leitungen, Schläuche, Dichtungen, Manschetten, Wellendichtringe, Filter, Zünd- oder Glühkerzen, Schrauben, Stehbolzen, Riemen, Sensoren, Halter und sonstige Neben- oder Anbauteile gehören nur dann zur geschuldeten Ware, wenn sie in der Warenbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind. Andernfalls werden sie ohne gesonderte Berechnung mit überlassen; eine bestimmte Beschaffenheit oder Funktion wird für sie nicht vereinbart.
2.9 Gebrauchte Motoren, Getriebe und Aggregate werden ohne Betriebs-, Hilfs- und Schmierstoffe geliefert, sofern nichts anderes vereinbart ist. Vor dem Einbau sind alle nach Herstellerangaben erforderlichen Wartungs- und Verschleißteile, insbesondere Filter, Dichtungen, Flüssigkeiten sowie Komponenten des Steuertriebs, fachgerecht zu prüfen und erforderlichenfalls zu erneuern. Elektronische Komponenten sind erforderlichenfalls fachgerecht anzulernen, zu codieren oder zu parametrisieren.
2.10 Der Einbau und die Inbetriebnahme müssen nach den Herstellervorgaben und den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Sicherheitsrelevante Teile, insbesondere Brems-, Lenkungs-, Fahrwerks-, Rückhalte-, Hochvolt-, Gas- und Wasserstoffkomponenten, dürfen nur durch entsprechend qualifizierte Fachbetriebe und Personen geprüft, eingebaut und in Betrieb genommen werden.
3. Preise, Nebenkosten und Exportnachweise
3.1 Alle Preise verstehen sich ab dem in der Auftragsbestätigung genannten RETEK-Standort zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackung, Verladung, Transport, Transportversicherung, Zölle, Einfuhrabgaben und sonstige öffentliche Abgaben werden zusätzlich berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.2 Skonto, Boni oder sonstige Abzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
3.3 Eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung oder Ausfuhrlieferung setzt voraus, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Käufer RETEK die hierfür erforderlichen richtigen und vollständigen Angaben und Nachweise rechtzeitig zur Verfügung stellt. Der Käufer hat RETEK Steuern, Zinsen und angemessene notwendige Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder Nachweise des Käufers festgesetzt werden, sofern RETEK die Ursache nicht zu vertreten hat.
4. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
4.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der in der Auftragsbestätigung genannte RETEK-Standort. Die Ware wird grundsätzlich dort zur Abholung bereitgestellt.
4.2 Wird auf Wunsch des Käufers ein Versand vereinbart, erfolgt dieser auf Kosten des Käufers. Soweit der Käufer keine besondere, rechtzeitig mitgeteilte Versandart vorgibt, bestimmt RETEK unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Käufers Verpackung, Versandweg und Frachtführer.
4.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Abholung mit Übergabe an den Käufer oder dessen Beauftragten über. Beim Versendungskauf geht sie mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Annahmeverzug gerät.
4.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.
4.5 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Lieferverzugs bleiben unberührt.
4.6 Für höhere Gewalt und sonstige von RETEK nicht zu vertretende Leistungshindernisse gilt Teil A Ziffer 4.
5. Abholung, Verladung und Annahmeverzug
5.1 Der Käufer muss abholbereite Ware innerhalb der vereinbarten Frist abholen. Ist keine Frist vereinbart, muss die Abholung innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung erfolgen.
5.2 Der Käufer stellt ein für die Ware geeignetes Fahrzeug, geeignete Ladungsträger und die zur sicheren Beförderung erforderlichen Sicherungsmittel. Käufer, RETEK und eingesetzte Frachtführer bleiben jeweils für die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichten bei Verladung und Ladungssicherung verantwortlich.
5.3 Holt der Käufer die Ware nicht rechtzeitig ab oder verweigert er die Annahme unberechtigt, kann RETEK Ersatz der hierdurch tatsächlich entstandenen angemessenen Mehrkosten, insbesondere für Lagerung, Umsetzen und erneute Bereitstellung, verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5.4 Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann RETEK nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Eine pauschale Entschädigung wird nicht geschuldet; RETEK kann den konkret entstandenen Schaden nachweisen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 RETEK behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
6.2 Vor vollständiger Bezahlung darf die Vorbehaltsware nicht verpfändet oder zur Sicherheit übereignet werden. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, Beschlagnahmen oder Insolvenzanträge, sind RETEK unverzüglich in Textform mitzuteilen. Der Käufer hat Dritte auf das Eigentum von RETEK hinzuweisen.
6.3 Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern oder verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein sonstiger wesentlicher Grund für einen Widerruf dieser Befugnis besteht.
6.4 Eine Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung erfolgt für RETEK als Hersteller, ohne RETEK zu verpflichten. Bleiben Rechte Dritter bestehen, erwirbt RETEK Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache. Die neu entstandene Sache gilt in diesem Umfang als Vorbehaltsware.
6.5 Der Käufer tritt RETEK bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der neu entstandenen Sache entstehenden Forderungen in Höhe des offenen Rechnungsbetrags einschließlich Umsatzsteuer zur Sicherheit ab. RETEK nimmt die Abtretung an. Der Käufer bleibt bis zum Widerruf zum Einzug ermächtigt.
6.6 Bei Zahlungsverzug oder einer wesentlichen Gefährdung der Ansprüche von RETEK kann RETEK nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften die Einziehungs- und Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen und die zur Einziehung erforderlichen Angaben und Unterlagen verlangen.
6.7 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, gibt RETEK auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach eigener Wahl frei.
7. Untersuchung, Mängelanzeige und Beweissicherung
7.1 Ist der Kauf für beide Parteien ein Handelsgeschäft, gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des § 377 HGB. Der Käufer hat insbesondere Identität, Teilenummer, Menge, erkennbare Transportschäden und erkennbare Abweichungen vor Einbau, Weiterveräußerung, Bearbeitung oder Vermischung zu prüfen.
7.2 Zeigt sich ein möglicher Mangel, muss der Käufer eine weitere Nutzung oder Bearbeitung einstellen, soweit dies zur Schadensbegrenzung zumutbar ist. Er hat RETEK eine nachvollziehbare Beschreibung, geeignete Fotos, Waren- und Rechnungsnummer sowie auf berechtigtes Verlangen vorhandene Diagnose- oder Einbaunachweise zur Verfügung zu stellen und RETEK Gelegenheit zur Prüfung zu geben.
7.3 Eigenmächtige Reparaturen, Veränderungen oder eine Entsorgung der beanstandeten Ware vor der Prüfung durch RETEK können Ansprüche nur insoweit ausschließen, wie dadurch die Feststellung, ob und in welchem Umfang RETEK einzustehen hat, unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dies gilt entsprechend für entfernte oder beschädigte Identifikations- oder Sicherungskennzeichnungen.
8. Sachmängel, gebrauchte und neue Ware
8.1 Gebrauchte Ware wird unter Ausschluss der gesetzlichen Ansprüche wegen Sachmängeln verkauft, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Ausschluss gilt nicht
- wenn die Ware bei Gefahrübergang eine in der Auftragsbestätigung oder konkreten Warenbeschreibung ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist,
- wenn RETEK einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen hat,
- für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, die nach Teil A Ziffer 5 bestehen, oder
- für gesetzlich zwingende Rückgriffsansprüche in einer Lieferkette.
8.2 Für neue Ware beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Die gesetzlichen Sonderregelungen zu dinglichen Rechten Dritter, Arglist, Garantien, Rückgriffsansprüchen in der Lieferkette und die in Teil A Ziffer 5 genannten Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8.3 Soweit trotz Teil B Ziffer 8.1 Ansprüche wegen eines Sachmangels bestehen oder neue Ware betroffen ist, ist RETEK nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Der Käufer hat RETEK die hierfür erforderliche angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Die gesetzlichen Fälle, in denen eine Fristsetzung entbehrlich ist, bleiben unberührt.
8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
8.5 Ein Sachmangel liegt insbesondere nicht vor, soweit ein Schaden oder eine Funktionsstörung nach Gefahrübergang durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Lagerung, fehlerhaften Einbau, unterlassene Wartung, ungeeignete Betriebsstoffe, Überlastung, Unfall, äußere Einwirkung, Tuning, nicht freigegebene Softwareänderungen oder eine von der vereinbarten Verwendung abweichende Nutzung verursacht wurde. Der Käufer trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast nur nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln.
8.6 Aufwendungen für eine unberechtigte Mängelprüfung kann RETEK nur verlangen, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein von RETEK zu vertretender Mangel vorliegt.
8.7 Ein Rückgabe- oder Umtauschrecht für mangelfreie Ware besteht nicht. Eine freiwillige Rücknahme bedarf einer vorherigen Vereinbarung in Textform; Rücknahmebedingungen und etwaige Prüf-, Transport- oder Wiedereinlagerungskosten werden dabei gesondert vereinbart.
8.8 Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, sofern nicht der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist oder der Ausschluss aus einem anderen Grund gesetzlich unzulässig ist.
9. Exportkontrolle und rechtmäßige Verwendung
9.1 Der Käufer beachtet die für Erwerb, Ausfuhr, Verbringung, Weiterverkauf und Verwendung der Ware geltenden zoll-, außenwirtschafts-, sanktions- und exportkontrollrechtlichen Vorschriften.
9.2 RETEK ist nicht zur Leistung verpflichtet, soweit ihr die Lieferung aufgrund anwendbarer gesetzlicher Verbote oder behördlicher Maßnahmen untersagt ist. RETEK informiert den Käufer hierüber, soweit dies rechtlich zulässig ist.
9.3 Der Käufer darf sicherheitsrelevante, explosionsgefährdete, pyrotechnische, Hochvolt-, Gas- oder Wasserstoffkomponenten nur entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und durch fachkundige Personen transportieren, lagern, weitergeben und verwenden.
10. Elektronische Komponenten und unbeabsichtigt enthaltene Daten
10.1 Eine Überlassung elektronischer Fahrzeugkomponenten dient nicht der Übertragung oder Aufbewahrung von darin möglicherweise enthaltenen Daten. RETEK ist berechtigt, vorhandene Daten vor Übergabe zu löschen oder Komponenten zurückzusetzen, soweit dies technisch möglich und rechtlich geboten ist.
10.2 Stellt der Käufer auf einer Komponente unbeabsichtigt enthaltene personenbezogene oder sonstige schutzwürdige Daten fest, darf er diese nicht für eigene Zwecke nutzen oder Dritten zugänglich machen. Er informiert RETEK unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen mit RETEK ab.
Teil C – Besondere Leistungsbedingungen
1. Geltungsbereich der Leistungsbedingungen
1.1 Diese Besonderen Leistungsbedingungen gelten für Verträge, durch die die RETEK AG, Ems-Jade-Straße 3, 26632 Ihlow („RETEK“), insbesondere folgende Leistungen erbringt:
- Fahrzeugdemontage,
- kontrollierte Fahrzeugverschrottung,
- Trockenlegung, Behandlung und Verwertung von Fahrzeugen,
- Übernahme, Sortierung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Materialien und Abfällen,
- projektbezogene Demontage- und Verwertungsleistungen sowie
- vereinbarte Nachweis-, Protokollierungs- und Dokumentationsleistungen.
1.2 Soweit ein Vertrag neben Leistungen auch den Verkauf von Waren umfasst, gelten für den Verkauf ergänzend die Besonderen Verkaufsbedingungen in Teil B.
2. Leistungsumfang und Nachunternehmer
2.1 Art, Umfang, Ort und Zeit der geschuldeten Leistung ergeben sich aus dem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung. RETEK schuldet nur solche Prüfungen, Behandlungsschritte, Verwertungsergebnisse, Vernichtungsgrade, Nachweise oder Dokumentationen, die dort ausdrücklich vereinbart sind.
2.2 Angaben zu Verwertungsquoten, Erlösen, Bearbeitungszeiten, Gewichten oder Mengen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden. Gesetzlich zwingende Behandlungs- und Verwertungsvorgaben bleiben unberührt.
2.3 RETEK darf fachkundige und gesetzlich befugte Nachunternehmer, Beförderer und Entsorgungsanlagen einsetzen, soweit nicht ausdrücklich eine persönliche Leistung durch RETEK vereinbart wurde und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen. RETEK bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Vertragspflichten verantwortlich.
3. Angaben und Pflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber muss RETEK vor Vertragsschluss alle Informationen vollständig und richtig mitteilen, die für eine sichere, gesetzeskonforme und kalkulierbare Leistung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere:
- Art, Herkunft, Zusammensetzung, Zustand und Menge der Fahrzeuge, Materialien oder Abfälle,
- Abfallschlüssel und abfallrechtliche Einstufung, soweit vorhanden,
- bekannte Gefahrstoffe, Kontaminationen, Betriebsstoffe und besondere Risiken,
- Hochvolt-, Batterie-, Gas-, LPG-, CNG-, Wasserstoff-, Airbag-, Gurtstraffer- oder sonstige pyrotechnische Systeme,
- Brand-, Wasser-, Unfall- oder sonstige Vorschäden,
- vorhandene Eigentums-, Sicherungs-, Leasing-, Finanzierungs- oder sonstige Rechte Dritter,
- besondere Anforderungen an Identifikation, Dokumentation, Vernichtung oder Verwertung sowie
- vereinbarte Termine, Zufahrts-, Lade- und Sicherheitsbedingungen.
3.2 Der Auftraggeber versichert, Eigentümer der übergebenen Gegenstände zu sein oder über eine ausreichende Verfügungs- und Beauftragungsbefugnis zu verfügen. Er stellt RETEK auf berechtigtes Verlangen geeignete Nachweise zur Verfügung.
3.3 Fahrzeuge und Gegenstände dürfen keine nicht mitgeteilten Stoffe oder Inhalte enthalten, deren Besitz, Transport, Behandlung oder Entsorgung verboten ist oder besondere Genehmigungen oder Schutzmaßnahmen erfordert. Persönliche Gegenstände, Bargeld, Datenträger, Unterlagen und nicht zum Auftrag gehörende Ladung sind vor Übergabe zu entfernen.
3.4 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, personenbezogene Daten aus Fahrzeugen, Infotainment-, Telematik-, Navigations- und sonstigen Speichersystemen vor Übergabe zu löschen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Ist eine besondere Datenlöschung oder Datenträgervernichtung geschuldet, muss sie ausdrücklich beauftragt und hinsichtlich des geforderten Verfahrens beschrieben werden.
3.5 Der Auftraggeber hat die zur Leistung erforderlichen behördlichen, herstellerseitigen oder internen Freigaben sowie Begleit-, Fahrzeug-, Eigentums- und Nachweisdokumente rechtzeitig bereitzustellen.
3.6 Verletzt der Auftraggeber eine Pflicht aus diesem Abschnitt, ersetzt er RETEK die hierdurch verursachten angemessenen Mehrkosten und Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Er stellt RETEK von berechtigten Ansprüchen Dritter und Behörden frei, soweit diese auf einer von ihm zu vertretenden unrichtigen, unvollständigen oder verspäteten Angabe oder fehlenden Berechtigung beruhen.
4. Annahme, Prüfung und Zurückweisung
4.1 Die körperliche Übernahme eines Fahrzeugs, Materials oder Abfalls bedeutet noch keine abschließende Bestätigung der angegebenen Beschaffenheit, Menge, Einstufung oder Behandelbarkeit.
4.2 RETEK ist berechtigt, die übergebenen Gegenstände im erforderlichen und zumutbaren Umfang zu prüfen, zu wiegen, zu beproben, zu fotografieren und zu dokumentieren. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die auf geeichten oder ordnungsgemäß betriebenen RETEK-Waagen ermittelten Gewichte für die Abrechnung maßgeblich, sofern kein offensichtlicher Messfehler vorliegt.
4.3 Weichen Art, Menge, Zustand, Zusammensetzung oder Gefährdung wesentlich von den Angaben des Auftraggebers ab, kann RETEK
- eine gesetzlich zulässige und fachlich geeignete andere Behandlung anbieten,
- eine angemessene Anpassung der Vergütung und Termine verlangen,
- zusätzliche Schutz-, Transport-, Analyse- oder Entsorgungsmaßnahmen auf Kosten des Auftraggebers durchführen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Erfüllung zwingender gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, oder
- die Annahme beziehungsweise weitere Bearbeitung ablehnen, wenn eine sichere und rechtmäßige Leistung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
RETEK informiert den Auftraggeber unverzüglich über die wesentliche Abweichung und das weitere Vorgehen, soweit nicht eine sofortige Gefahrenabwehr erforderlich ist.
4.4 Bei einer berechtigten Zurückweisung trägt der Auftraggeber die notwendigen Kosten der Prüfung, Sicherung, Zwischenlagerung und Rückbeförderung. Eine Rückgabe erfolgt nur, soweit sie rechtlich zulässig und tatsächlich sicher möglich ist.
4.5 Ergibt eine gesetzlich erforderliche Einstufung oder behördliche Anordnung einen anderen Entsorgungsweg, hat dieser Vorrang vor der ursprünglich angenommenen Behandlung. Die Parteien stimmen die hieraus folgenden Änderungen der Leistung, Vergütung und Termine unverzüglich ab.
5. Eigentums- und Gefahrübergang
5.1 Soweit die Übernahme zur Verwertung oder Beseitigung erfolgt und nichts anderes vereinbart ist, geht das Eigentum an den übergebenen Gegenständen mit der endgültigen Annahme durch RETEK auf RETEK über. Rechte Dritter und öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeiten gehen nur über, soweit dies gesetzlich zulässig und vertraglich vereinbart ist.
5.2 Bei Gegenständen, die RETEK nur zur Bearbeitung, Prüfung, dokumentierten Zerstörung oder Rückgabe überlassen werden, verbleibt das Eigentum beim Auftraggeber. RETEK darf sie im für die vereinbarte Leistung erforderlichen Umfang verändern, zerlegen oder zerstören.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs richtet sich nach der rechtlichen Einordnung der vereinbarten Leistung und den gesetzlichen Vorschriften. Für werkvertragliche Leistungen geht die Vergütungsgefahr grundsätzlich mit Abnahme, bei nicht abnahmefähigen Leistungen mit Vollendung über. Annahmeverzug des Auftraggebers bleibt unberührt.
6. Termine, Mitwirkung und Leistungshindernisse
6.1 Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen, rechtlichen und kaufmännischen Voraussetzungen geklärt und erforderliche Mitwirkungen des Auftraggebers erbracht sind.
6.2 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.
6.3 Unterlässt oder verzögert der Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkung, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. RETEK kann Ersatz der hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten verlangen. Gesetzliche Rechte, insbesondere aus §§ 642 und 643 BGB, bleiben unberührt.
6.4 Für höhere Gewalt und sonstige von RETEK nicht zu vertretende Leistungshindernisse gilt Teil A Ziffer 4.
7. Vergütung und Abrechnung
7.1 Die Vergütung ergibt sich aus Angebot und Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Soweit kein Festpreis vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach den tatsächlich erbrachten Leistungen, Mengen, Gewichten, Bearbeitungszeiten, Transporten, Analysen, Fremdkosten und vereinbarten Einheitspreisen.
7.3 Nicht vorhersehbare zusätzliche Leistungen werden nur berechnet, wenn
- sie vom Auftraggeber beauftragt wurden,
- sie wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers erforderlich werden oder
- sie unverzüglich zur Gefahrenabwehr oder zur Einhaltung zwingender gesetzlicher Pflichten ausgeführt werden müssen.
RETEK informiert den Auftraggeber vorab, soweit dies möglich und zumutbar ist.
7.4 Verwertbare Materialien oder Teile werden nur dann vergütet oder verrechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Schwankende Marktpreise, Sortierverluste, Fremdstoffe und tatsächlich erzielte Mengen werden nach der vereinbarten Abrechnungsmethode berücksichtigt.
7.5 Rechnungen sind zu dem dort genannten Zeitpunkt ohne Abzug fällig. Ist kein Zahlungsziel genannt, sind sie sofort nach Zugang zu zahlen.
7.6 RETEK kann angemessene Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen sowie Vorkasse oder Sicherheiten verlangen, soweit dies im Angebot vorgesehen ist oder nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs erkennbar wird. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
7.7 Mit Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale im Geschäftsverkehr. RETEK kann einen weitergehenden Verzugsschaden nachweisen und geltend machen.
7.8 Der Auftraggeber darf nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Gegenrechte bei mangelhafter Leistung bleiben unberührt.
8. Dokumentation und Nachweise
8.1 RETEK erstellt nur die ausdrücklich vereinbarten Bescheinigungen, Protokolle, Bilddokumentationen, Verwertungsnachweise oder Vernichtungsbestätigungen.
8.2 Ein Nachweis bestätigt ausschließlich die darin bezeichneten Tatsachen, Identifikationsmerkmale, Arbeitsschritte und Ergebnisse. Er enthält keine darüber hinausgehende Garantie, insbesondere nicht für vom Auftraggeber vorgegebene oder nicht durch RETEK überprüfbare Angaben.
8.3 Der Auftraggeber muss die für eine eindeutige Zuordnung erforderlichen Identifikationsdaten und Listen rechtzeitig, vollständig und in dem vereinbarten Format bereitstellen. Für fehlerhafte Zuordnungen aufgrund unrichtiger Ausgangsdaten haftet RETEK nur nach Maßgabe von Teil A Ziffer 5.
8.4 Gesetzlich vorgeschriebene Nachweise werden nach den jeweils anwendbaren Vorgaben erstellt und aufbewahrt. Vertragliche Sonderformate, zusätzliche Kopien, Schnittstellen oder nachträgliche Rekonstruktionen können gesondert berechnet werden.
9. Abnahme
9.1 Soweit die Leistung ein abnahmefähiges Werk darstellt, hat der Auftraggeber sie nach Fertigstellung unverzüglich zu prüfen und abzunehmen, sofern kein wesentlicher Mangel vorliegt. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
9.2 Als abgenommen gilt das Werk auch, wenn RETEK nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels verweigert.
9.3 Eine Nutzung, Weiterverarbeitung oder vorbehaltlose wirtschaftliche Verwertung des Arbeitsergebnisses kann als Abnahme gelten, wenn aus den Umständen eindeutig hervorgeht, dass der Auftraggeber die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.
9.4 Ist eine Abnahme nach der Beschaffenheit der Leistung ausgeschlossen, tritt die Vollendung an ihre Stelle.
10. Mängelansprüche
10.1 Der Auftraggeber muss erkennbare Mängel unverzüglich nach Leistung beziehungsweise Abnahme, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzeigen und nachvollziehbar beschreiben. Soweit § 377 HGB auf einen kaufrechtlichen Teil der Leistung anwendbar ist, bleibt er unberührt.
10.2 Bei einem Mangel ist RETEK zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. RETEK entscheidet nach den gesetzlichen Vorschriften, ob der Mangel beseitigt oder die Leistung neu erbracht wird.
10.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich oder für den Auftraggeber unzumutbar, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mindern, zurücktreten oder kündigen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
10.4 Ansprüche wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Abnahme; ist eine Abnahme ausgeschlossen, beginnt die Frist mit Vollendung. Dies gilt nicht
- bei Arglist,
- für ausdrücklich übernommene Garantien,
- für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, die nach Teil A Ziffer 5 bestehen,
- für gesetzlich zwingende längere Fristen und
- soweit eine abweichende Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
10.5 Eigenmächtige Nacharbeiten oder Veränderungen vor einer Prüfung durch RETEK können Ansprüche nur insoweit ausschließen, wie dadurch die Feststellung oder Nacherfüllung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Dringende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben zulässig; RETEK ist hierüber unverzüglich zu informieren.
11. Kündigung und vorzeitige Beendigung
11.1 Gesetzliche Kündigungs- und Beendigungsrechte bleiben bestehen.
11.2 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag frei nach § 648 BGB, richtet sich der Vergütungsanspruch von RETEK nach den gesetzlichen Vorschriften. RETEK muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
11.3 Bei Dienst- oder Dauerschuldverhältnissen kann jede Partei aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung wegen schwerwiegender oder wiederholter Vertragsverletzungen, fehlender Genehmigungen, konkreter Sicherheitsgefahren oder gesetzlicher Verbote unzumutbar ist.
11.4 Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen, notwendige Sicherungsmaßnahmen und nicht mehr vermeidbare Fremdkosten sind bei einer vom Auftraggeber veranlassten oder zu vertretenden Beendigung zu vergüten.
Teil D – Besondere Auktionsbedingungen
1. Betreiber, Verkäufer und Geltungsbereich
1.1 Die Online-Auktionsplattform wird von der RETEK AG, Ems-Jade-Straße 3, 26632 Ihlow („RETEK“), betrieben. RETEK ist zugleich Verkäuferin der angebotenen Waren, soweit in der konkreten Auktion nicht ausdrücklich ein anderer Verkäufer benannt ist.
1.2 Diese Auktionsbedingungen gelten für Registrierung, Nutzung der Plattform, Abgabe von Geboten und alle über die Plattform geschlossenen Kaufverträge.
1.3 Ergänzend gelten für den über die Plattform geschlossenen Kaufvertrag die Besonderen Verkaufsbedingungen in Teil B. Bei Widersprüchen gehen die konkrete Auktionsbeschreibung und Teil D in dieser Reihenfolge vor.
2. Registrierung und Zulassung
2.1 Die Abgabe von Geboten setzt ein registriertes und von RETEK freigeschaltetes Geschäftskonto voraus.
2.2 Der Nutzer muss bei der Registrierung vollständige und richtige Unternehmens-, Kontakt-, Rechnungs- und gegebenenfalls Umsatzsteuerdaten angeben. RETEK kann aktuelle Nachweise, insbesondere Registerauszug, Gewerbenachweis, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie einen Nachweis der Vertretungs- oder Handlungsvollmacht verlangen.
2.3 Ein Anspruch auf Registrierung oder Freischaltung besteht nicht. RETEK darf die Zulassung aus sachlichen Gründen verweigern, insbesondere bei nicht nachgewiesener Unternehmereigenschaft, unklarer Identität, fehlender Vertretungsberechtigung, früheren erheblichen Vertragsverstößen, Zahlungsrückständen, Sanktions- oder Exportkontrollrisiken oder konkreten Anhaltspunkten für missbräuchliche Nutzung.
2.4 Zugangsdaten sind geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Das Geschäftskonto darf nur von hierzu bevollmächtigten Personen genutzt werden. Der Nutzer informiert RETEK unverzüglich über Verlust, Missbrauchsverdacht, personelle Änderungen oder sonstige Sicherheitsvorfälle.
2.5 Erklärungen und Gebote, die über das Geschäftskonto abgegeben werden, werden dem registrierten Unternehmen zugerechnet, soweit es die Nutzung veranlasst oder durch eine Verletzung seiner Sicherungspflichten ermöglicht hat. Der Nutzer kann nachweisen, dass eine Erklärung ohne seine Veranlassung und ohne eine von ihm zu vertretende Pflichtverletzung abgegeben wurde.
2.6 RETEK kann ein Konto bei sachlichem Grund vorübergehend sperren oder dauerhaft schließen. Bereits geschlossene Verträge und bestehende Zahlungspflichten bleiben unberührt.
3. Auktionsgegenstand und Besichtigung
3.1 Art, Umfang und ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit eines Auktionsgegenstands ergeben sich aus der jeweiligen Auktionsbeschreibung. Nur dort ausdrücklich zugesagte Eigenschaften stellen eine Beschaffenheitsvereinbarung dar.
3.2 Die angebotenen Waren sind überwiegend gebrauchte Ersatzteile, Komponenten, Motoren, Getriebe, Fahrzeugpakete, Konvolute, größere Teilebestände oder projektbezogene Warenbestände. Sie können insbesondere Gebrauchs-, Lager-, Demontage-, Transport-, Korrosions- und Verschleißspuren aufweisen.
3.3 Zustandsangaben wie „ungeprüft“, „sichtgeprüft“ oder „funktionsgeprüft“ haben die in Teil B Ziffer 2.3 festgelegte Bedeutung.
3.4 RETEK ermöglicht nach Maßgabe der jeweiligen Auktion und der betrieblichen Möglichkeiten eine Besichtigung nach vorheriger Terminvereinbarung. Unterlässt der Bieter eine angebotene Besichtigung, erweitert dies nicht den Gewährleistungsausschluss; der Bieter bleibt jedoch für Umstände verantwortlich, die ihm bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
3.5 Mengen-, Gewichts-, Laufleistungs- oder Maßangaben, die als „ca.“, „ungefähr“ oder „geschätzt“ gekennzeichnet sind, sind Näherungsangaben. Bei einem zu einem Gesamtpreis versteigerten Konvolut begründen unwesentliche Abweichungen von solchen Näherungsangaben keine Ansprüche.
3.6 Der reguläre Auktionsbetrieb umfasst keine zulassungsfähigen vollständigen Fahrzeuge mit Fahrzeugdokumenten, sofern die konkrete Auktion nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
4. Auktionsformat und technische Zeit
4.1 Die jeweilige Auktionsseite nennt insbesondere Beginn, vorgesehenes Ende, Startpreis, Mindestschritt, gegebenenfalls Mindestpreis, etwaige automatische Verlängerungen und sonstige besondere Bedingungen.
4.2 Maßgeblich für Beginn, Ende und Eingang eines Gebots ist die auf der Plattform geführte Serverzeit. Anzeigen auf dem Endgerät des Nutzers, E-Mails und sonstige Benachrichtigungen dienen nur der Information.
4.3 Soweit eine Maximalgebots- oder Bietagentenfunktion angeboten wird, gibt der Bieter einen verdeckten Höchstbetrag ein. Das System erhöht das sichtbare Gebot nur soweit, wie dies erforderlich ist, um den Bieter innerhalb seines Höchstbetrags in Führung zu halten. Der verdeckte Höchstbetrag wird anderen Bietern nicht angezeigt.
4.4 Treffen gleich hohe wirksame Gebote aufeinander, hat das zuerst auf dem Server registrierte Gebot Vorrang.
4.5 Ist auf der Auktionsseite eine automatische Verlängerung vorgesehen, verschiebt sich das Auktionsende nach den dort angezeigten Regeln, wenn innerhalb des angezeigten Zeitfensters vor dem vorgesehenen Ende ein wirksames Gebot eingeht.
5. Gebote
5.1 Jedes Gebot ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags über den Auktionsgegenstand zu dem sich nach dem Auktionsverlauf ergebenden Preis. Das Gebot bleibt bis zum ordnungsgemäßen Ende der Auktion, einer berechtigten Löschung oder einem berechtigten Abbruch gebunden.
5.2 Vor Bestätigung des Gebots muss der Bieter Los, Gebotshöhe und gegebenenfalls Maximalgebot prüfen. Eingabe- oder Kalkulationsfehler gehen grundsätzlich zu seinen Lasten.
5.3 Eine Rücknahme oder Verringerung eines Gebots ist nur möglich, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund besteht oder RETEK der Korrektur ausnahmsweise zustimmt. Der Bieter muss RETEK einen erkennbaren Eingabefehler unverzüglich nach Entdeckung unter genauer Bezeichnung der Auktion und des Fehlers mitteilen. RETEK entscheidet nicht über die rechtliche Wirksamkeit einer Anfechtung, darf ein Gebot aber vorläufig sperren oder löschen, wenn ein offensichtlicher Fehler glaubhaft gemacht ist und die ordnungsgemäße Auktion dies erfordert.
5.4 Unzulässig sind insbesondere
- Gebote ohne ernsthafte Erwerbsabsicht,
- Gebote zur künstlichen Beeinflussung des Preises,
- abgestimmte Gebote zur Wettbewerbsbeschränkung,
- Gebote unter Nutzung fremder oder mehrfacher Konten,
- automatisierte Zugriffe oder technische Manipulationen außerhalb freigegebener Plattformfunktionen und
- sonstige missbräuchliche oder rechtswidrige Handlungen.
RETEK kann betroffene Gebote löschen, Konten sperren und weitere gesetzliche Ansprüche geltend machen.
6. Mindestpreis und Vertragsschluss
6.1 Ist ein Mindestpreis festgelegt, kommt ein Kaufvertrag nur zustande, wenn dieser Mindestpreis bei Auktionsende erreicht oder überschritten ist.
6.2 Mit dem wirksamen Ende der Auktion kommt der Kaufvertrag zwischen RETEK und dem zu diesem Zeitpunkt führenden Bieter zum erreichten Kaufpreis zustande, sofern
- ein etwaiger Mindestpreis erreicht ist,
- kein berechtigter Auktionsabbruch vorliegt und
- die konkrete Auktionsbeschreibung keinen ausdrücklich vorbehaltenen gesonderten Zuschlag vorsieht.
6.3 Soweit eine Auktion ausnahmsweise ausdrücklich unter Vorbehalt eines gesonderten Zuschlags steht, ist das Höchstgebot zunächst nur das verbindliche Angebot des Bieters. Der Vertrag kommt erst mit der innerhalb der angegebenen Bindungsfrist erklärten Annahme durch RETEK zustande.
6.4 Die von der Plattform versandte Gewinner- oder Bestätigungsnachricht dokumentiert den Vertragsschluss. Ein Ausbleiben oder eine verspätete Zustellung dieser Nachricht beseitigt einen bereits nach Ziffer 6.2 zustande gekommenen Vertrag nicht.
6.5 Die Online-Auktion ist keine Versteigerung mit Zuschlag im Sinne von § 156 BGB, soweit die konkrete Auktion nicht ausdrücklich als solche durchgeführt wird.
7. Änderung, Unterbrechung und Abbruch einer Auktion
7.1 RETEK darf offensichtliche Schreib-, Rechen-, Zuordnungs- oder technische Darstellungsfehler in einer Auktionsbeschreibung berichtigen. Betrifft die Berichtigung eine für die Kaufentscheidung wesentliche Angabe, informiert RETEK registrierte Bieter und setzt die Auktion erforderlichenfalls zurück, verlängert oder beendet sie.
7.2 RETEK darf eine Auktion vorzeitig abbrechen oder nach einer erheblichen technischen Störung verlängern, wiederholen oder für unwirksam erklären, wenn
- der Auktionsgegenstand ohne Verschulden von RETEK untergeht, wesentlich beschädigt wird oder nicht mehr rechtmäßig verkauft werden darf,
- ein wesentlicher Beschreibungs- oder Zuordnungsfehler vorliegt,
- konkrete Anhaltspunkte für Manipulation, Missbrauch oder einen erheblichen Sicherheitsvorfall bestehen,
- eine wesentliche, nicht nur einzelne Nutzer betreffende technische Störung einen fairen Auktionsverlauf verhindert oder
- RETEK aufgrund zwingender gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben an der Durchführung gehindert ist.
7.3 RETEK übt diese Rechte nicht willkürlich aus, berücksichtigt die berechtigten Interessen der Bieter und informiert betroffene Nutzer unverzüglich. Bei einer bloßen Störung im Verantwortungsbereich eines einzelnen Bieters besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Verlängerung oder Wiederholung.
7.4 Hat die Störung den Vertragsschluss nicht nachweislich beeinflusst, bleibt ein bereits geschlossener Vertrag wirksam.
8. Kaufpreis, Umsatzsteuer und Zahlung
8.1 Gebote und Zuschlagspreise verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern die Auktionsseite nicht ausdrücklich einen Bruttopreis oder eine umsatzsteuerliche Sonderbehandlung ausweist.
8.2 Ein Aufgeld, eine Käuferprovision oder sonstige Auktionsgebühr wird nur geschuldet, wenn sie auf der Auktionsseite vor Gebotsabgabe ausdrücklich ausgewiesen ist.
8.3 Nach Auktionsende erhält der Käufer eine Rechnung. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Rechnung und in jedem Fall vor Abholung, Verladung oder Versand vollständig zu zahlen, sofern die Auktionsseite oder Rechnung kein anderes Zahlungsziel nennt.
8.4 Für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen gelten die Nachweis- und Ersatzregelungen in Teil B Ziffer 3.3.
8.5 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale. RETEK kann nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, die Ware erneut anbieten und den konkret entstandenen Schaden geltend machen. Hierzu kann insbesondere die Differenz zwischen dem ursprünglichen Kaufpreis und einem niedrigeren Erlös aus einem angemessenen Deckungsverkauf gehören; ersparte Aufwendungen und Mehrerlöse werden berücksichtigt.
9. Abholung, Versand und Gefahrübergang
9.1 Der Auktionsgegenstand ist nach vollständiger Zahlung und Bereitstellungsmitteilung an dem in der Auktionsbeschreibung genannten RETEK-Standort abzuholen.
9.2 Soweit nichts anderes angegeben ist, muss die Abholung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Bereitstellungsmitteilung erfolgen. Ein Versand oder eine Verladung durch RETEK wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
9.3 Der Käufer organisiert auf eigene Kosten geeignete Fahrzeuge, Ladungsträger, Genehmigungen und Sicherungsmittel. Käufer, RETEK und eingesetzte Frachtführer bleiben jeweils für die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichten bei Verladung und Ladungssicherung verantwortlich.
9.4 Gefahrübergang, Annahmeverzug, Lagerkosten und Eigentumsvorbehalt richten sich nach Teil B Ziffern 4 bis 6.
9.5 Holt der Käufer den Auktionsgegenstand nicht rechtzeitig ab, kann RETEK die tatsächlich entstandenen angemessenen Lager-, Umsetz- und Bereitstellungskosten verlangen. Nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist stehen RETEK die gesetzlichen Rücktritts- und Schadensersatzrechte zu.
10. Sachmängel und Haftung
10.1 Für gebrauchte Auktionsware sind die gesetzlichen Ansprüche wegen Sachmängeln nach Maßgabe von Teil B Ziffer 8.1 ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt insbesondere nicht bei Abweichung von einer ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit, Arglist, ausdrücklich übernommener Garantie, gesetzlich zwingendem Rückgriff oder für Ansprüche, die nach der Haftungsregelung bestehen.
10.2 Für neue Auktionsware, Untersuchung und Mängelanzeige, Nacherfüllung, Rückgabe mangelfreier Ware und Haftung gelten Teil B Ziffern 7 und 8 sowie Teil A Ziffer 5.
10.3 Eine angebotene Besichtigungsmöglichkeit ersetzt keine zutreffende Warenbeschreibung und erweitert den Gewährleistungsausschluss nicht auf arglistig verschwiegene oder ausdrücklich anders beschriebene Umstände.
11. Exportkontrolle und Weiterverwendung
Für Exportkontrolle, Sanktionen und die fachgerechte Verwendung sicherheitsrelevanter Komponenten gilt Teil B Ziffer 9.
12. Verfügbarkeit der Plattform und Benachrichtigungen
12.1 RETEK bemüht sich um eine dem Stand der Technik entsprechende Verfügbarkeit und Sicherheit der Plattform. Eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit kann nicht zugesagt werden.
12.2 E-Mail-, Watchlist-, Überboten- und Endbenachrichtigungen sind freiwillige Servicefunktionen. Für die Wahrung von Fristen und die Beobachtung einer Auktion ist allein die Anzeige auf der Auktionsseite maßgeblich. Das Ausbleiben einer Benachrichtigung berechtigt nicht zur Rücknahme eines Gebots.
12.3 Die Haftung von RETEK für technische Störungen richtet sich nach Teil A Ziffer 5. Die besonderen Rechte zur Sicherung eines fairen Auktionsverlaufs nach Ziffer 7 bleiben unberührt.