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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Teilehandel der RETEK AG
(Fassung vom 05.August 2002)

Für den Vertrieb über die Handelplattform "ebay" gelten die dort einbezogenen Geschäftsbedingungen.

I. Allgemeines

Bei der RETEK AG werden gebrauchte Ersatzteile aus demontierten Fahrzeugen gewonnen, gelagert und verkauft.
Zusätzlich können aus Partnerbetrieben angekaufte Ersatzteile verkauft werden, auf Wunsch auch Neuteile.
Verkäufer der Ware ist die RETEK AG.

II. Geltungsbereich

  1. Die Vertragspartner vereinbaren die ausschließliche Geltung der nachstehenden Bedingungen. Anderslautenden Einkaufsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Auch für den Fall des Widerspruchs des Käufers außerhalb seiner allgemeinen Einkaufsbedingungen gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers widerspricht der Verkäufer der Geltung der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Käufers.
  2. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten die Geschäftsbedingungen des Verkäufers, soweit der Käufer Kenntnisnahmemöglichkeit hatte, als angenommen.
  3. Werden Bedingungen vereinbart, die von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers abweichen, so gelten die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit, als daß sie nicht konkret ausgeschlossen sind und mit den abweichenden Bedingungen nicht in Widerspruch stehen.
  4. Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen können nur von der Geschäfts- und Betriebsleitung in Kraft gesetzt werden.
  5. Zusätzlich gilt für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB, daß diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle künftigen Leistungen gelten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

III. Lieferbedingungen und Verfügbarkeit

  1. Eine Lieferung kann grundsätzlich nur auf Basis einer verbindlichen Bestellung erfolgen.
  2. Eine verbindliche Bestellung bedarf der kompletten Anschrift und der Unterschrift des Bestellers.
  3. Die Webseite der Fa. RETEK AG mit den darin aufgelisteten Waren stellt kein Angebot der Fa. RETEK AG zum Abschluss eines Kaufvertrags dar. Auch wird die Verfügbarkeit der angebotenen Ware nicht zugesichert. Die Webseite der Fa. RETEK AG dient ausschließlich der Nachfrage über die Verfügbarkeit der Ware durch den Kunden.
  4. Für Nachfragen zur Verfügbarkeit können alle gängigen Hilfsmittel benutzt werden. Der Nachfrager hat der Fa. RETEK AG zusammen mit seiner Nachfrage Namen, Anschrift und gegebenenfalls e-mail-Adresse mitzuteilen und dafür Sorge zu tragen, dass die Fa. RETEK AG in der Lage ist, ihren Informationspflichten gemäss § 312 c BGB vor Vertragsschluss nachzukommen.
  5. Nach Eingang der Nachfrage prüft der Verkäufer, ob die gewünschte Ware verfügbar ist. Positive und negative Meldungen werden dem Nachfrager mit dem Preis und der Lieferzeit umgehend mitgeteilt. Diese Mitteilung gilt ausschließlich für den Erteilungszeitpunkt. Für Änderungen des Sachstands zwischen dieser Mitteilung und der Bestellung durch den Käufer haftet der Verkäufer nicht. Eine weitergehende Garantie für eine grundsätzliche Verfügbarkeit angefragter Waren wird nicht übernommen.
  6. Reserviert der Besteller ein Teil, ohne es bereits zu kaufen, wird dieses Teil durch den Verkäufer bis 17.00 Uhr des auf die Reservierung folgenden Tages zur Verfügung gehalten, sofern dessen Verfügbarkeit dem Besteller bestätigt wird. Danach besteht keine Verpflichtung des Verkäufers, das Teil für den Besteller weiter vorzuhalten. Der Verkäufer ist dann berechtigt, das Teil anderweitig zu verkaufen.
  7. Sollte die bestellte Ware aus unvorhersehbaren Gründen nicht mehr verfügbar sein, wird der Besteller umgehend informiert.
  8. Die Übergabe erfolgt im Betrieb der Fa. RETEK AG. Erfolgt die Lieferung bzw. Übergabe auf Wunsch des Kunden an einem anderen Ort, so stellt die Fa. RETEK AG die dadurch entstehenden Transport- und Versicherungskosten sowie weitere dadurch zusätzlich entstehenden Ausgaben gesondert in Rechnung. Diese Kosten werden dem Kunden mitgeteilt, sobald feststeht, dass die Übergabe nicht im Betrieb der Fa. RETEK AG stattfinden soll. Der Kunde hat dann die Möglichkeit, von seinem Wunsch auf Lieferung und Übergabe an einem anderen Ort Abstand zu nehmen, muss dies jedoch unverzüglich, spätestens 3 Tage, nach Bekanntgabe der hierfür zusätzlichen Kosten und Aufwendungen für Transport und Versicherung der Fa. RETEK AG mitteilen.
  9. Bestimmte unvorhersehbare Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, rechtswidrige Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferern und sonstige vom Verkäufer nicht zu vertretende Ereignisse, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus zu schieben. Wird dadurch die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
  10. Der Käufer ist an die Abnahme der gekauften Ware gebunden, wenn die Lieferung innerhalb genannter Fristen erfolgt. Für später eingehende Lieferungen besteht keine Abnahmepflicht.
  11. Nicht Gegenstand des Kaufvertrags sind Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen und Kabel, Zündkerzen, Glühkerzen, Schrauben, Stehbolzen und Zahnriemen, die noch an dem gelieferten Teil bzw. Aggregat befestigt sind, sofern sie nicht ausdrücklich zum Verkaufsgegenstand gemacht wurden! Diese gehen mit dem verkauften Teil bzw. Aggregat in das Eigentum des Käufers kostenlos über, unterliegen allerdings keinerlei Ansprüchen wegen Schadensersatz, Nichterfüllung, Mängel und Gewährleistung und können solche auch nicht begründen.
  12. Für die nicht fristgemäße Lieferung, soweit nicht Ereignisse gem. Ziffer 8 der Verspätung zugrundeliegen, haftet der Verkäufer nur dann, wenn die Verzögerung auf dessen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Dieser Haftungsausschluß bezieht sich auch auf die selbständigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Darüber hinaus wird die Haftung des Verkäufers, auch für seine Erfüllungsgehilfen, der Höhe nach begrenzt auf den Ersatz desjenigen Schadens, den der Verkäufer bei Vertragsschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die er kannte oder hätte kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen, höchstens jedoch auf 10 % des Vertragspreises. Dieser Haftungsausschluß gilt nur, wenn der Käufer Kaufmann ist oder sich so behandeln lassen muß.
  13. Verweigert der Käufer die Abnahme der gelieferten Ware, ohne hierzu gemäß diesen Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Regelungen, die durch diese Bedingungen nicht wirksam abbedungen sind, berechtigt zu sein, so hat der Käufer für die Transportkosten aufzukommen und trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware ab diesem Zeitpunkt. Für den Fall der verschuldeten Abnahmeverweigerung durch den Käufer kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 8 Tagen setzen mit der Erklärung, daß der Verkäufer nach Ablauf dieser Frist die Vertragserfüllung ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Setzung der Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig ist, daß er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht bereit oder imstande ist. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises, sofern der Käufer dem Verkäufer nicht einen geringeren Schaden nachweist. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, gegen Nachweis auch einen höheren Schaden geltend zu machen.
  14. Transportverpackungen werden nach Maßgabe der Verpackungsverordnung zurückgenommen. Davon ausgenommen sind Paletten. Paletten werden nur gegen Erstattung der anfallenden Palettengebühren zurückgenommen.
  15. Hat der Kunde seine Niederlassung in einem von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenen Staat und ist dieser Staat Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG), so gelten die Gefahrtragungsregeln der Artikel 66 bis 70 CISG.

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle vom Verkäufer genannten Teilepreise umfassen den reinen Warenwert zzgl. der MwSt. in gesetzlicher Höhe.
  2. Skonto oder sonstige Nachlässe werden nicht gewährt.
  3. Beim Direktverkauf erfolgt die Zahlung bar oder per Scheck. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Deren Gutschrift auf den Kaufpreis erfolgt erst nach Einlösung und Wegfall der Regreßgefahr unter Abzug etwaiger Scheckkosten.
  4. Beim Versand erfolgt die Bezahlung in der Regel per Nachnahme. Die anfallenden Nachnahmegebühren gehen zu Lasten des Käufers.
  5. Die Begleichung von Rechnungen per Überweisung kann mit Stammkunden auf Grundlage eines gesonderten Liefervertrages vereinbart werden.

V. Eigentumsvorbehalt

Erfolgt die vollständige Begleichung von Rechnungen erst nach Auslieferung der Ware durch den Verkäufer, gelten die nachfolgenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt:

  1. Die gekaufte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Begleichung der Kaufpreisforderung. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der jeweiligen Saldoforderungen.
  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und zur Verarbeitung der gekauften Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern die Weiterveräußerung durch ihn unter Eigentumsvorbehalt und ohne Vereinbarung eines Abtretungsverbotes erfolgt. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus einer Weiterveräußerung der vom Käufer, auch zukünftig, gelieferten Ware in voller Höhe bis zur vollständigen Bezahlung an den Verkäufer ab. Er ist widerruflich zum Einzug der abgetretenen Forderung ermächtigt.
  3. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen des Verkäufers ist nicht zulässig. Zugriffe Dritter auf sein Eigentum, z. B. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  4. Ist der Käufer Kaufmann, so behält sich der Verkäufer das Eigentum an den von ihm gelieferten Waren bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Die durch den kaufmännischen Käufer vorgenommene Be- und Verarbeitung führt nicht zum Eigentumserwerb nach § 950 BGB ohne Verpflichtung des Verkäufers. Wird die Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden (§§ 947, 948 BGB), gilt das Miteigentum des Verkäufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der enthaltenen Vorbehaltsware zur Summe der Rechnungswerte als vereinbart. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
  5. Ist der Käufer Kaufmann und nimmt die Forderung aus einer Weiterveräußerung in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe, oder nach erfolgter Saldierung der anerkannte Saldo bis zur Höhe der ursprünglichen Kontokorrentforderung, an den Verkäufer abgetreten. Bei laufender Rechnung gelten der Eigentumsvorbehalt und die Abtretung als Sicherheit für die Saldoforderung des Verkäufers. Auf Verlangen des Käufers gibt der Verkäufer Sicherheiten frei, wenn und soweit die Summe der vom Käufer gewährten Sicherheiten die Gesamtforderung des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % überschreitet.

VI. Gewährleistung bei Mängeln

  1. Der Verkäufer übernimmt die Gewährleistung für die Funktionstüchtigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, allerdings nur, sofern an dem Fahrzeug Wartungsarbeiten und Inspektionen gemäß den Herstellervorschriften nachweislich fachgerecht durchgeführt werden, die Betriebsanleitung des Kraftfahrzeuges beachtet wird und, sofern vom Verkäufer nicht selbst überprüft, in der Vergangenheit die Wartungsarbeiten und Inspektionen gemäß den Herstellervorschriften durchgeführt und die Betriebsanleitung des Kraftfahrzeuges beachtet wurden. Diese Einschränkung der Gewährleistung gilt nur dann, wenn der Mangel auf einer Verletzung der vorbezeichneten Obliegenheiten beruht. Der Nachweis, dass die Obliegenheitsverletzung nicht schadensursächlich ist, obliegt dem Käufer. Die Gewährleistungsfrist für Gebrauchtteile beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, Für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
  2. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn ein Schaden durch andere als von den vom Verkäufer gelieferten Teilen oder durch nicht fachgerechter Montage nicht vom Verkäufer gelieferter Teile oder auf Grund schuldhaften Verhaltens des Fahrers, Dritter oder auf Grund äußerer Einflüsse (z. B. Unfall, unbefugter Gebrauch, Überschwemmung) verursacht wurde
  3. Haftet die Fa. RETEK AG wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf Schadensersatz, so beschränkt sich diese Haftung nur auf den vertragstypischen Schaden.
  4. Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB), beschränkt sich die Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
  5. Ausgenommen von der Gewährleistung sind Veränderungen der Funktionstüchtigkeit aufgrund normaler Verschleißerscheinungen im Gewährleistungszeitraum und darauf beruhender Folgeschäden.
  6. Bei der Rückgabe eines Ersatzteiles muß das Sicherungsetikett unbeschädigt auf dem Teil vorhanden sein.
  7. Bei Rückgabe von Teilen ohne Mängel wird grundsätzlich eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 20 % des Warenwertes berechnet, soweit die Rückgabe nicht in Anwendung des Fernabsatzgesetzes (§ 312 b ff. BGB) erfolgt.
  8. Voraussetzung für Gewährleistung ist der fachgerechte Einbau der gelieferten Ware.
  9. Sicherheitskritische Ersatzteile, wie z. B. Brems-, Fahrwerks- oder Lenkungsteile müssen in einer Fachwerkstatt fachgerecht eingebaut werden.
  10. Mit dem Kauf eines Ersatzteiles ist der Käufer durch die Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen über den etwaigen Gebrauchtteilecharakter des gekauften Ersatzteiles informiert.
  11. Ein fachgerechter Einbau kann, widerleglich, vorausgesetzt werden, wenn dieser in einer entsprechenden Fachwerkstatt vorgenommen wurde. Als Nachweis genügt die Vorlage der Reparaturrechnung. Ist der Käufer selbst Fachwerkstatt für die Marke des mit dem gelieferten Teil zu reparierenden Fahrzeuges, ist ein solcher Nachweis nicht erforderlich. Ist der Käufer Kaufmann, erlischt die Gewährleistung und Garantie, wenn eine Beanstandung offensichtlicher Mängel nicht unverzüglich, versteckter Mängel nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware erfolgt.
  12. Bei Erhalt der Ware hat der Käufer die Übereinstimmung des übergebenen Teils mit seiner Bestellung, beispielsweise anhand der Teilenummer, zu überprüfen. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche sowie Schadensersatzansprüche aufgrund von Mangelfolgeschäden wegen Nichtübereinstimmung des gelieferten mit dem bestellten Teil sind bei Verstoß gegen diese Prüfungspflicht ausgeschlossen, sofern die Nichtübereinstimmung des gelieferten mit dem bestellten Teil vom Käufer im Rahmen der zumutbaren Überprüfung hätte erkannt werden können und die Ansprüche auf der Fehllieferung beruhen.
  13. Bei Beanstandung wegen unvollständiger oder sonst nach Art und Menge von der Bestellung abweichender Lieferung sowie äußerlich erkennbarer Mängel bei mangelhafter Ware im Rahmen eines Gewährleistungsfalles verpflichtet sich der Verkäufer auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung bzw. auf Verlangen des Käufers auf Umtausch. Der Käufer hat nur dann einen Anspruch auf Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises), wenn mindestens zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuche des Verkäufers fehlschlugen, vorausgesetzt, der Mangel- bzw. Garantiefall trat nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers ein. Der Verkäufer ist berechtigt, statt Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Käufer Minderung oder Rücktritt anzubieten, wenn es dem Verkäufer nicht möglich ist, unter angemessenen Bedingungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten.
  14. Mängel müssen vom Käufer unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung unverzüglich schriftlich gerügt werden. Ist der Käufer Kaufmann, berechtigt ihn die Mängelrüge nicht zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen, sofern diese nicht unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Mängelansprüche müssen vom Käufer spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer gerichtlich geltend gemacht werden.
  15. Das Recht auf Nachbesserung, Ersatzlieferung, Umtausch, Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Rücktritt steht unter dem Vorbehalt der Überprüfung von Herkunft und Funktionstüchtigkeit der beanstandeten Ware durch den Verkäufer.
  16. Im Bedarfsfall kann vom Verkäufer ein unabhängiger vereidigter Sachverständige mit der Prüfung von Beanstandungen beauftragt werden. Erweist sich die Beanstandung des Kunden als unbegründet, sind die Kosten für die notwendig gewordenen Transporte, Gutachten und Kosten für den entstandenen Arbeitsaufwand vom Käufer zu tragen.
  17. Bei Bestellung eines auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers bestellten und gelieferten baugleichen Teils übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung für die zweckgerechte Verwendbarkeit des Teiles. Schadensersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat den Verkäufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen über den Zweck der Verwendung des baugleichen Teiles in der Weise aufgeklärt, dass dieser die Nichtverwendbarkeit zu diesem Zweck hätte erkennen müssen. Insoweit ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Nachforschungspflicht des Verkäufers und seiner Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verwendungszwecks des gekauften Teiles besteht nicht. Die Gewährleistung hinsichtlich des Teiles ansich unabhängig von dessen zweckgerechten Verwendbarkeit bleibt im übrigen unberührt.
  18. Die Teile/Aggregate werden ohne Betriebs-, Hilfsstoffe und Schmiermittel wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit, Öle und Fette geliefert.
  19. Bei Motoren müssen der bzw. die Zahnriemen vor dem Einbau erneuert und der Ölfilter gewechselt werden.
  20. Beim Kauf eines Motors wurde bei der Preisfestsetzung ausschließlich der Motor ohne Anbauteile berücksichtigt. Sämtliche Nebenaggregate und Anbauteile sind nicht berücksichtigt und somit, wie auch deren Folgeschäden, von etwaigen Gewährleistungen ausgeschlossen. Um etwaige Schäden vorzubeugen, sollten sämtliche Nebenaggregate erneuert werden. Eine Überprüfung vor dem Einbau auf Passgenauigkeit und Beschädigungen sollte durchgeführt werden.

VII. Haftung

  1. Der Verkäufer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, soweit sich aus den bisherigen Regelungen nichts anderes ergibt.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen hat, dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von dem Verkäufer aufnehmen zu lassen.
  3. Die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer werden außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit sich aus den bisherigen Regelungen nichts anderes ergibt.
  4. Für Folgeschäden wird vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit keine Haftung übernommen.
  5. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  6. Der vorbezeichnete Haftungsausschluß hinsichtlich Mangelfolgeschäden gilt nicht für Ansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, die vor einem solchen Mangelfolgeschaden
    schützen sollte, und bei Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht.

VIII. Gerichtsstand

Ist der Käufer Kaufmann, wird für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen der Sitz des Verkäufers als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

IX. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Falls, dass der Kunde seine Niederlassung in einem von der Bundesrepublik Deutschland verschiedenen Staat hat und dieser Staat Vertragsstaat des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) ist: In diesem Fall gilt dieses Abkommen (CISG) mit Ausnahme der Artikel 38 Abs. 3, Artikel 44 und Artikel 57 Abs. 1 b CISG.



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